Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen sich jedoch, nachdem laut dem psychiatrischen Fachgutachten von W.________ sich keine Hinweise auf eine irgendwie geartete psychische Störung ergeben (S. 31, Zusatzfrage 4.1). Schliesslich vermochte der Beschuldigte, wie sein Sohn L.________ zu Protokoll gab, am Morgen der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2017 die Wohnung alleine zu verlassen (BVP S. 4). Zudem lebt er, wie der Verteidiger am 16. Januar 2018 ausführte, zwischenzeitlich ohne seine Ehefrau und Sohn L.________ in Mazedonien und plane keine Rückkehr in die Schweiz (KG-act.