8. Januar 2015 nicht valide testbar gewesen sei resp. die erhobenen Befunde und die Verhaltensauffälligkeiten Inkonsistenzen gezeigt hätten (U- act. 13.12.08 ff.). Laut der Eingabe der Verteidigung vom 1. Februar 2017 befinde sich der Beschuldigte „seit einiger Zeit“ bei Dr. med. AC.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in psychiatrischer Behandlung (KG-act. 10 S. 5). Wie sich diese Behandlung aufgrund welcher Diagnose gestaltet(e), ist weder ersichtlich noch wurde seitens der Verteidigung hierzu etwas vorgetragen. Weitere Abklärungen in dieser Hinsicht erübrigen sich jedoch, nachdem laut dem psychiatrischen Fachgutachten von W.____