Der Beschuldigte hat Jahrgang 1946 und wird im Juni dieses Jahres 72-jährig. Wie angeführt, berücksichtigte die Vorinstanz diesen Umstand bereits strafmindernd. Die Verteidigung führt nicht aus, welche konkreten körperlichen und geistigen Einschränkungen zu einer noch stärker zu gewichtenden Strafempfindlichkeit führen sollen. Wie schon zum objektiven Tatbestand vorstehend unter E. 2b ff. erwogen wurde, besteht die behauptete linksseitige Lähmung nicht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass beim Beschuldigten eine koronare Ein- bis Zweigefässerkrankung diagnostiziert wurde (U-act. 13.12.32 S. 2; vgl. auch U-act. 13.1.189).