Was die von der Verteidigung vorgebrachte (zusätzlich) erhöhte Strafempfindlichkeit anbetrifft, ist eine solche nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete und/oder berufstätige Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer, Urteil 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Auch beim (fortgeschrittenen) Alter einer beschuldigten Person handelt es sich um einen Aspekt, welcher nur in Ausnahmefällen zum Tragen kommt (BGer, Urteil 6B_1298/2016 vom 27. April 2017 E. 1.10).