bb) Hinsichtlich der Täterkomponente erwog die Vorinstanz, dass das bereits fortgeschrittene Alter und die damit einhergehende erhöhte Strafempfindlichkeit deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sei, jedoch falle strafschärfend die fehlende Einsicht und Reue ins Gewicht. Der Beschuldigte sehe sich selber als ehemals schwer arbeitenden Bürger, welcher für die Schweiz viel geleistet habe und dem im Strafverfahren Unvorstellbares geschehen sei. Die übrigen Täterkomponenten verhielten sich wertneutral. Aufgrund der Täter- Kantonsgericht Schwyz 44