Urteil E. II./2. S. 20 f.). Weitere relevante Tatkomponenten sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Verteidigung geltend gemacht, so dass sich die Strafkammer den zitierten vorinstanzlichen Ausführungen anschliessen kann. Anzumerken ist, dass die Höhe des Deliktsbetrags resp. der vom Beschuldigten zu Unrecht bezogenen Renten von den einbezahlten Beiträgen abhing und nicht auf das Verhalten des Beschuldigten selber zurückzuführen ist, so dass dieser Umstand nicht strafmindernd zu gewichten ist (vgl. BVP Plädoyer Verteidigung S. 11).