Was die subjektive Tatschwere anbelange, sei der Beschuldigte berechnend und planmässig vorgegangen, indem er in der Schweiz stets vorgegeben habe, schwer körperlich behindert zu sein und in seiner Heimat das Leben als normaler Mensch genossen habe. Der Beschuldigte habe aus egoistischen Motiven gehandelt, um auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aufgrund dieser Tatkomponenten erscheine eine Strafe im mittleren Bereich des Strafrahmens als angemessen (angefocht. Urteil E. II./2. S. 20 f.).