aa) Zur Tatkomponente führte die Vorinstanz an, der Deliktszeitraum habe zehn Jahre umfasst, währenddessen der Beschuldigte eine in Anbetracht des langen Zeitraums eher geringe Deliktssumme von Fr. 592‘565.55 erwirtschaftet habe. Dabei habe er mehrere Sozialversicherungszweige und mithin die öffentliche Hand geschädigt. Insgesamt wiege die objektive Tatschwere mittelschwer. Was die subjektive Tatschwere anbelange, sei der Beschuldigte berechnend und planmässig vorgegangen, indem er in der Schweiz stets vorgegeben habe, schwer körperlich behindert zu sein und in seiner Heimat das Leben als normaler Mensch genossen habe.