a) Die Verteidigung verlangt für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches eine Reduktion der Freiheitsstrafe auf höchstens 24 Monate, welche bedingt zu vollziehen sei. Sie begründet ihren Eventualantrag damit, strafmindernd sei das fortgeschrittene Alter und die besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei körperlich und geistig angeschlagen und nicht in der Lage, die Tragweite einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu erfassen, geschweige denn diese zu absolvieren. Es sei undenkbar, dass der Beschuldigte mit den Bedingungen in einer Haftanstalt wie Pöschwies zurechtkäme.