die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Verteidigung machte im Übrigen in der Berufung zur Gewerbsmässigkeit keine Ausführungen. Es sind denn auch keine Umstände erkennbar, welche gegen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit sprechen könnten. f) Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs zu bestätigen (vgl. angefocht. Urteil E. I./7.2 S. 18). 4. Angefochten ist sodann der Straf- und Vollzugspunkt.