Die Strafkammer schliesst sich diesen Überlegungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, wie in der Anklage zutreffend festgehalten wurde, während total 121 Monaten monatlich im Durchschnitt Fr. 4‘897.25 erzielte, worauf er keinen Anspruch hatte. Somit ist die soziale Gefährlichkeit ohne weiteres zu bejahen (BGer, Urteil 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen auf Kantonsgericht Schwyz 42