e) Die Vorinstanz bejahte die Gewerbsmässigkeit. Sie erwog, dass der Beschuldigte eine Deliktssumme von Fr. 592‘565.55 erzielte und damit über zehn Jahre seinen Lebensunterhalt bestritt. Er habe über keine weiteren Einkünfte verfügt, so dass die unberechtigt bezogenen Sozialversicherungsbeiträge die einzige Lebensgrundlage darstellten. Der Beschuldigte habe bei jedem Arztbesuch und bei jeder Rentenrevision seine Beschwerden erneut vorgetragen und so die Ärzte und Sozialversicherung immer wieder von neuem getäuscht (angefocht. Urteil E. I./7.2 S. 18). Die Strafkammer schliesst sich diesen Überlegungen an.