Wie W.________ festhielt und bereits vorstehend unter E. 3b/dd erwähnt wurde, betrieb der Beschuldigte eine intendierte Symptomproduktion, mithin wirkte der Beschuldigte wissentlich und willentlich darauf hin, Leistungen zu erhalten. Im Übrigen sind keine Umstände ersichtlich, welche vorsätzliches Handeln in Frage stellen würden; auch setzte sich die Verteidigung, wie erwähnt, mit dem subjektiven Tatbestand nicht weiter auseinander.