Eventualvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). In Bezug auf den Betrug gilt, dass der für den objektiven Tatbestand charakteristische Zusammenhang von der Täuschung bis zum Schaden vom Täter in seinen Umrissen gewollt sein muss (BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 208 zu Art. 146 StGB). Vorliegend gab der Beschuldigte vor, linksseitig gelähmt bzw. stark eingeschränkt zu sein. Wie W._______