aa) Mit dem Element der Bereicherungsabsicht setzte sich die Verteidigung in der Berufung nicht auseinander. Es sind jedenfalls für die Strafkammer keine Umstände erkennbar, wonach eine solche nicht vorgelegen haben soll, so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden kurzen Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann (E. II./7.1 S. 18).