stehen der Lähmung resp. einer bis dato unbekannten psychiatrischen Diagnose nichts abgeleitet werden. Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass der Beschuldigte sein Gebrechen gar nicht ununterbrochen demonstrierte resp. demonstrieren musste und er sich, soweit er sich unbeobachtet wähnte, ganz normal bewegte, was auch zu Hause der Fall gewesen sein dürfte. Daran vermögen auch die Aussagen des Sohnes L.________ zum Zusammenleben nichts zu ändern, zumal diesem Mittäterschaft zur Last gelegt wird und dessen Angaben daher nur zurückhaltend zu würdigen sind. Insgesamt kann der Beschuldigte auch aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten.