Diese (Täuschungs-)Massnahme erscheint aber nicht besonders aufwändig oder beschwerlich. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte angeblich immer wieder ins Krankenhaus eingeliefert werden musste, was aktenmässig abgesehen vom Vorfall im Jahr 1993 lediglich einmal, nämlich am 28. November 2014, d.h. nach Eröffnung der Strafuntersuchung, dokumentiert ist (vgl. U-act. 13.12.13 f.), kann mit Bezug auf das Be- Kantonsgericht Schwyz 40