ist dem Gutachter ohne weiteres zu folgen, und zwar auch darin, dass eine umfassende Begutachtung mit Untersuchung des Beschuldigten zu keinem Erkenntnisgewinn geführt hätte, da schlicht keine weiteren möglichen Diagnosen zu diskutieren waren und sind. Im Übrigen macht auch die Verteidigung – zu Recht – nicht geltend, der Gutachter habe die ihm gestellten Fragen nicht nachvollziehbar beantwortet oder das Gutachten leide an formellen Mängeln.