Hierzu ist zu bemerken, dass der Beweiswert der subjektiv geprägten Wahrnehmungen der Zeugin, welche überdies nicht in einem medizinischen Beruf tätig ist (sie ist Buchhalterin, vgl. U-act. 10.2.08 S, 1), als gering einzuschätzen ist und folglich die Beurteilung des Fachgutachters nicht zu entkräften vermögen. Somit Kantonsgericht Schwyz 39