vom Beschuldigten angebotene Verhalten entbehrlich sei (S. 32 Frage 5). Die Verteidigung führt in diesem Zusammenhang die Aussage der Zeugin K.________ (ehemalige Nachbarin) an, wonach der Beschuldigte nach seinem Zusammenbruch im Jahr 1993 ein gebrochener Mann gewesen sei und sich nur noch mit fremder Hilfe habe bewegen können, auch sei häufig der Krankenwagen gekommen (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 3). Hierzu ist zu bemerken, dass der Beweiswert der subjektiv geprägten Wahrnehmungen der Zeugin, welche überdies nicht in einem medizinischen Beruf tätig ist (sie ist Buchhalterin, vgl. U-act.