_ erachtete eine ausführliche Begutachtung jedoch als unnötig und führte hierzu aus, dass anhand der Aktenlage evident sei, dass die Diskrepanzen zwischen den medizinischen Dokumentationen und den Fotound Videodokumentationen nicht anders als durch eine intendierte Symptomproduktion anlässlich der jeweiligen Behandlung- und Evaluationssituationen zu erklären seien. Nach Ansicht des Gutachters würde eine klinische Untersuchung des Beschuldigten zum aktuellen Zeitpunkt zu keinem Zuwachs an sachdienlichen Informationen führen, insbesondere weil in der vorliegende Situation das Beiziehen einer gesundheitlichen Störung als Erklärung für das