dd) Für die Strafkammer besteht kein Anlass, von diesem schlüssigen Ergebnis, nämlich dass der Beschuldigte die halbseitige Lähmung simulierte, abzuweichen. Der Gutachter verneint das Vorliegen jeglicher psychischer Störung als Erklärung für die gezeigten Leistungsschwankungen, so dass kein Raum bleibt für Mutmassungen über bislang (in der Schulmedizin) unbekannte weitere Ursachen. Der Einwand der Verteidigung, W.________ habe den Beschuldigten nie persönlich gesehen und untersucht, stösst insofern ins Leere, als der Gutachterauftrag eine ausführliche Begutachtung ausdrücklich offenliess bzw. im Ermessen des Gutachters stand (vgl. KG-act. 25 S. 3 Frage 5).