Das voneinander markant abweichende Verhalten des Beschuldigten im In- und Ausland könne durch nichts anderes als durch eine Simulation erklärt werden. Der Beschuldigte sei offensichtlich imstande gewesen, in den medizinischen und versicherungstechnisch relevanten Untersuchungen hinreichend lange und intensiv ein auf- Kantonsgericht Schwyz 38 fälliges Bild zu präsentieren, ohne dass bei ihm tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegen hätten (S. 32 Frage 4.3).