33 S. 30 f. Frage 1). Leistungsschwankungen wären höchstens in einem sehr geringen, von medizinischen Laien unter Umständen nicht wahrnehmbaren Umfang möglich. Bei sämtlichen körperlichen Aktivitäten wären aber Einschränkungen erkennbar (S. 31 Frage 3). Die Zusatzfrage der Verteidigung, ob sich aus den Akten Hinweise für eine andere (psychische) Störung ergäben, verneinte der Gutachter.