noch in Frage kämen. Es bleibe unklar, ob es nicht noch eine andere Erklärung für das vom Beschuldigten gezeigte Phänomen geben könnte. Das Gutachten von W.________ sei lediglich ein Aktengutachten, der Gutachter habe den Beschuldigten nie persönlich gesehen und untersucht, so dass dessen Resultat nicht sakrosankt sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 2 f.).