bb) Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz habe der Frage nach der Ursache der Lähmung keine Beachtung geschenkt. Das von der Berufungsinstanz in Auftrag gegebene eingeschränkte Gutachten habe auf den ersten Blick zwar ergeben, dass der Beschuldigte simuliere. Jedoch äussere sich auch der Gutachter nicht dazu, welche anderen Ursachen neben dem damals erlittenen Schlaganfall und der möglichen – und nun widerlegten – Konversionsstörung Kantonsgericht Schwyz 37