b) Nachdem keine Opfermitverantwortung gegeben ist, kann Arglist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bejaht werden. Nachfolgend sind die weiteren objektiven Tatbestandselemente zu prüfen, zunächst dasjenige der Täuschung. aa) Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 m.H.).