Auf diese Angaben durften die IV-Stelle bzw. die Privatklägerinnen vertrauen. Abgesehen vom erwähnten Bericht der Klinik Leukerbad, welcher die Möglichkeit einer Simulation aber auch nicht explizit ansprach, ergaben sich aus den Akten somit keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Lähmung nur vorgetäuscht sein könnte. Bei dieser Aktenlage kann der IV-Stelle jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie hätte leichtfertig gehandelt oder jegliche Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen.