Zwar war anschliessend im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthalts des Beschuldigten in Leukerbad Anfang des Jahres 1994 von einem „Konversionssyndrom“ die Rede (Vi-act. 13.1.41). Im entsprechenden Bericht wurde u.a. auch festgehalten, dass eine MRI-Untersuchung keine Anhaltspunkte für ein pathologisches Geschehen geliefert habe und es bestünde beim Beschuldigten ein höherer Grad bewusster Kontrolle darüber, welche Erinnerungen und Empfindungen für die unmittelbare Aufmerksamkeit selektiert und welche Bewegungen ausgeführt würden (Vi-act. 13.1.42). In Kenntnis dieses Berichts bestätigte sodann Dr. med.