ff) Soweit die Verteidigung schliesslich eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung anspricht, ist ihr nicht zu folgen. Im Jahr 1993 wurde bekanntlich im Spital Wädenswil ein zerebrovaskulärer Insult mit beinbetontem sensomotorischem Hemisyndrom diagnostiziert (U-act. 13.1.9 [beigezogene IV-Akten]). Zwar war anschliessend im Rahmen eines Rehabilitationsaufenthalts des Beschuldigten in Leukerbad Anfang des Jahres 1994 von einem „Konversionssyndrom“ die Rede (Vi-act.