ee) Keine Stütze in den Akten findet auch die Behauptung der Verteidigung, der Beschuldigte wäre geistig gar nicht in der Lage, eine Lähmung vorzutäuschen. Gegen die fehlenden geistigen Voraussetzungen spricht schon die Tatsache, dass der Beschuldigte vor dem Ereignis im Jahr 1993 in der Schweiz während zehn Jahren als Maler berufstätig war und gemäss eigenen Angaben sehr viel arbeitete (U-act. 13.1.44 ff.), was zeigt, dass er durchaus über normale geistige Fähigkeiten verfügt. Zudem war er sowohl in der Voruntersuchung als auch in der Befragung vor der Vorinstanz ohne Weiteres in der in der Lage, die ihm gestellten Fragen adäquat zu beantworten.