dd) Die sinngemässe Argumentation der Verteidigung, die Ärzte hätten feststellen müssen, dass keine Lähmung vorhanden gewesen sei, sofern dies tatsächlich so sei, verfängt nicht. Zum einen orientierte der Beschuldigte seine Ärzte nicht oder nur selektiv über seine tatsächlich ausgeführten Aktivitäten. So wusste Dr. med. X.________ etwa lediglich von Reisen in die Heimat (U- act. 10.2.07 S. 12 Frage 47);