Die Verteidigung tut denn auch nicht dar, dass der Beschuldigte nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde bzw. eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich gewesen wäre. Die Frage ist auch deswegen nicht relevant, weil weder den involvierten Ärzten noch den handelnden Mitarbeitenden leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist und sich folglich die Frage der Leichtsinnszurechnung gar nicht stellt (vgl. vorstehend unter E. 3.a/bb-dd zur Arglist; zum Ganzen BSK StGB II-Arzt, 3. A., N 94 zu Art. 146 StGB). Kantonsgericht Schwyz 34