325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Umstand, welche konkreten für die betroffenen Versicherer als Vertreter handelnden Mitarbeitenden sich mit dem Fall des Beschuldigten befassten, ist für die Beurteilung nicht relevant; es reicht, wenn die betroffenen Sozialversicherungsträger definiert sind, was vorliegend ohne Zweifel der Fall ist. Die Verteidigung tut denn auch nicht dar, dass der Beschuldigte nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde bzw. eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich gewesen wäre.