Soweit die Verteidigung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, ist ihr nicht zu folgen. Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 140 IV 188 E. 1.4 m.H.; BGer, Urteil 6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 1.2). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit.