Person oder ein Computer getäuscht werden, wobei der hervorgerufene Irrtum Ursache dafür sein müsse, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition treffe, die ihn oder einen anderen schädige. Die Verteidigung kritisiert in diesem Kontext, dass sich die Anklage dazu nicht äussere, welche konkreten Mitarbeitenden der involvierten Sozialversicherungen getäuscht worden seien, denn nur diese hätten auch die entsprechenden Vermögensdispositionen getroffen. Folglich sei die Anklage lückenhaft (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 6 ff.).