Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGer, zur Publikation vorgesehenes Urteil 6B_184/2017 vom 19. Juli 2017 E. 1.4.1 mit Hinweis auf BGE 135 IV 176 E. 5.1 und 5.2 sowie BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).