Auch solle er gegenüber der Invalidenversicherung, d.h. der IV-Stelle Schwyz und sodann der SVA Zürich angegeben haben, im Alltag auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte verwehrt sich gegen den Betrugsvorwurf, wobei er den Anklagesachverhalt nur insofern bestreitet, als er die von ihm angegebenen Einschränkungen als nicht simuliert sieht.