b) Die Anklage wirft dem Beschuldigten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB zum Nachteil der Ausgleichskasse / EL-Stelle Schwyz, der E.________ AG, der Stadt Schlieren und der SVA Zürich vor. Zusammengefasst wird ihm zur Last gelegt, die Privatklägerinnen arglistig getäuscht zu haben, indem er vorgab, linksseitig gelähmt bzw. stark eingeschränkt zu sein. Auch solle er gegenüber der Invalidenversicherung, d.h. der IV-Stelle Schwyz und sodann der SVA Zürich angegeben haben, im Alltag auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei.