2. a) Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch betreffend gewerbsmässige Geldwäscherei (Dispositivziffer 2 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 28. April 2016) sowie die Anordnungen der Vorinstanz bezüglich der Beschlagnahmen (Dispositivziffern 5-7) und der Vernichtung des Datenbestandes bei der AJ.________ (Dispositivziffer 8).