die Parteivertreter hielten ihre Vorträge dennoch. Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 16. Januar 2018 konnte die Befragung des Beschuldigten infolge dessen unentschuldigter Absenz nicht durchgeführt werden. Nachdem die Verteidigung auf eine Wiederholung der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2017 verzichtete (KG-act. 62 S. 4) und sich damit die Neuansetzung einer Berufungsverhandlung erübrigte, der Beschuldigte im Rahmen des Vorverfahrens und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einlässlich befragt werden konnte resp. er sich zu den Vorwürfen äussern konnte (Art. 366 Abs. 4 lit.