b) Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen resp. der Berufungsverhandlung fern, setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt die Person wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 366 Abs. 1 Satz 2 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung nicht oder kann sie nicht vorgeführt werden, kann die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden (Art. 366 Abs. 2 Satz 2 StPO). Vorliegend blieb der zum persönlichen Erscheinen verpflichtete Beschuldigte, wie erwähnt, der Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2017 fern; die Parteivertreter hielten ihre Vorträge dennoch.