sich die Situation auf längere Frist hinaus nicht verbessern soll. Nachdem der Beschuldigte resp. die Verteidigung trotz entsprechenden Hinweises der Verfahrensleitung in der Verfügung vom 13. Dezember 2017 (KG-act. 46) kein amtsärztliches Zeugnis, welches sich zur Verhandlungsfähigkeit zu äussern hätte, vorlegten und der Beschuldigte darüber hinaus zur Berufungsverhandlung am 19. Dezember 2017 unentschuldigt nicht erschien, bestand für die Strafkammer keine Veranlassung, weitere Abklärungen hinsichtlich der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit zu tätigen, mithin konnte von Verhandlungsfähigkeit ausgegangen werden.