bb) Das Zeugnis von Med. Pract. AK.________ enthält weder eine Diagnose noch äussert es sich näher zu der von der Verteidigung geltend gemachten „physischen und psychischen Belastungssituation“. Für die Verfahrensleitung resp. die Strafkammer bestanden deshalb erhebliche Zweifel an der von Med. Pract. AK.________ attestierten „Verhandlungsunfähigkeit“, umso mehr als diese auf drei Monate hinaus bestehen sollte, ohne dass eine Begründung für diese ungewöhnlich lange Dauer angegeben wurde. In der Regel wäre zu erwarten, dass sich eine explizit als „akut“ bezeichnete Belastungssituation innert weniger Wochen stabilisiert.