Indes sind an die Verhandlungsfähigkeit des verteidigten Beschuldigten keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere können allfällige Defizite durch eine gehörige Verteidigung wettgemacht werden (Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. A., Art. 114 N 3; Lieber, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Art. 114 N 1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 132 I 1 E. 1 und 131 I 185 E. 3.2.2).