aa) Eine beschuldigte Person ist verhandlungsfähig, die körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen (Art. 114 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte muss in der Lage sein, bei der Verhandlung anwesend zu sein und dieser zu folgen; er muss fähig sein, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und dazu Stellung zu nehmen. Indes sind an die Verhandlungsfähigkeit des verteidigten Beschuldigten keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere können allfällige Defizite durch eine gehörige Verteidigung wettgemacht werden (Schmid, Praxiskommentar Strafprozessordnung, 2. A., Art.