1. a) Die Verteidigung machte im Vorfeld der Berufungsverhandlung vom 19. Dezember 2017 geltend, der Beschuldigte sei gemäss einem Arztzeugnis von Med. Pract. AK.________ vom 11. Dezember 2017 gesundheitlich nicht in der Lage, in den nächsten Monaten an gerichtlichen Terminen teilzunehmen. Laut der Verteidigung befinde sich der Beschuldigten „aktuell in einer akuten physischen und psychischen Belastungssituation“ (KG-act. 45 und 45a).