Am Morgen des 16. Januar 2018 teilten die Kantonspolizei Schwyz und Zürich der Verfahrensleitung telefonisch mit, dass der Beschuldigte an der R.________strasse ww in Schlieren nicht habe betroffen werden können (KGact. 63). Gleichentags wurde die Berufungsverhandlung fortgesetzt, wobei die Verteidigung ohne den Beschuldigten erschien (KG-act. 62). Die Strafkammer beschloss, ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen. Die Verteidigung verzichtete auf die Wiederholung der Verhandlung vom 19. Dezember 2017.