Dezember 2017 erliess die Verfahrensleitung einen Vorführbefehl (KG-act. 56). Eine Auskunft beim Einwohneramt Schlieren vom 3. Januar 2018 ergab, dass der Beschuldigte nach wie vor an der R.________strasse ww in 8952 Schlieren gemeldet ist (KG-act. 57). Gemäss einer weiteren Nachfrage am 15. Januar 2018 hat sich der Beschuldigte per 19. Dezember 2017 dort abgemeldet und eine neue Adresse in Skopje/Mazedonien angegeben (KG-act. 61). Am Morgen des 16. Januar 2018 teilten die Kantonspolizei Schwyz und Zürich der Verfahrensleitung telefonisch mit, dass der Beschuldigte an der R.________strasse ww in Schlieren nicht habe betroffen werden können (KGact.