der Beschuldigte noch persönlich zu befragen sei. Hinderungsgründe für die voraussichtlich am 9. oder 16. Januar 2018 stattfindende Befragung seien innert Frist geltend zu machen (KG-act. 52). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte befinde sich im Ausland und es sei mit einer Rückkehr in die Schweiz nicht zu rechnen (KG-act. 53). Am 28. Dezember 2017 wurden die Verteidigung und der Beschuldigte persönlich auf den 16. Januar 2018 vorgeladen (KG-act. 55). Am 29. Dezember 2017 erliess die Verfahrensleitung einen Vorführbefehl (KG-act. 56).